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   OLG Düsseldorf, 08.02.1980 - 3 UF 190/79   

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https://dejure.org/1980,21946
OLG Düsseldorf, 08.02.1980 - 3 UF 190/79 (https://dejure.org/1980,21946)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.1980 - 3 UF 190/79 (https://dejure.org/1980,21946)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 1980 - 3 UF 190/79 (https://dejure.org/1980,21946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1361, 1569 ff, 1577
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Leistungsfähigkeit eines neben seiner Berufstätigkeit Kinder betreuenden Elternteils; Anrechnung eigenen Einkommens des betreuenden Ehegatten; Ansatz von Betreuungskosten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 685
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 21.08.1981 - 17 UF 5080/80
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1980, 685) hat in einem vergleichbaren Fall angenommen, daß es nicht angehe, das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, die Einkünfte würden durch unzumutbare Arbeit erzielt; in ähnlicher Weise hat sich das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1981, 366) geäußert; in beiden Entscheidungen wird wesentlich darauf abgestellt, daß der unterhaltspflichtige Ehemann auch vor der Trennung der Eheleute schon ganztags gearbeitet, und daß er diese Tätigkeit nach der Scheidung fortgesetzt habe.

    Den Oberlandesgerichten Düsseldorf (FamRZ 1980, 685) und Köln (FamRZ 1981, 366) kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als sie den Fall der Fortsetzung einer vollen Erwerbstätigkeit anders behandeln wollen, als den der Aufnahme einer neuen Tätigkeit.

  • KG, 12.06.1981 - 17 UF 553/81
    Bleibt der berufstätige Ehemann, dem nach der Trennung der Eheleute die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen worden ist, und der die Betreuung der Kinder tatsächlich ausübt, daneben voll erwerbstätig, so sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit zum Teil als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anzusehen (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 685, und OLG Köln FamRZ 1981, 366).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1980, 685) hat für den insoweit vergleichbaren Fall der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung angenommen, daß es nicht angehe, das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, die Einkünfte würden durch unzumutbare Arbeit erzielt.

  • OLG Oldenburg, 13.03.2000 - 11 WF 175/99

    Kindesunterhalt; Unterhalt; Einkommen; Betreuungsunterhalt; Fremdbetreuung;

    Teilweise ist das volle Einkommen für die Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs herangezogen worden, andererseits sind dem Unterhaltspflichtigen aber die Mittel anrechnungsfrei belassen worden, die er zur Fremdbetreuung eingesetzt oder - bei unentgeltlicher Betreuung durch Dritte - einsetzen durfte (BGH NJW 82, 2664, der diese Lösung aber offenbar nicht als die einzig denkbare ansieht; OLG Düsseldorf, FamRZ 80, 685).
  • OLG Köln, 22.12.1981 - 4 UF 190/81

    Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Zustimmung zum Real-Splitting;

    Mit Recht hat das Amtsgericht die Zuständigkeit des Familiengerichts für die hier anstehende Frage bejaht, weil die Zustimmungspflicht der Beklagten sich aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis der Parteien und damit aus einer Familiensache ergeben kann (so auch OLG Koblenz FamRZ 1980, 685; AmtsG Ravensburg FamRZ 1980, 681; Kuch, FamRZ 1979, 559 ff).
  • OLG Köln, 14.12.1982 - 21 UF 145/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß der Unterhaltsgläubiger zufolge dieses Grundsatzes dem sog. begrenzten steuerlichen Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wonach der Unterhaltspflichtige mit Wirkung ab 1. Januar 1979 Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu jährlich 9.000 DM als Sonderausgaben geltend machen kann, wenn er dies mit - erforderlicher - Zustimmung des Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt beantragt, im Grundsatz zustimmen muß, sofern der Unterhaltspflichtige, wie das hier der Fall ist, sich seinerseits verpflichtet, dem Gläubiger etwaige mit der Durchführung des Realsplittings verbundene Mehrsteuern (§ 22 Nr. 1a EStG) zu erstatten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, 685; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 772 ff, 774; OLG Köln [4.
  • OLG Köln, 22.06.1981 - 25 UF 47/80
    Die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Halbtagstätigkeit sind voll zu berücksichtigen, weil eine solche Tätigkeit auch bei Versorgung eines nunmehr 13-jährigen Kindes jedenfalls dann zumutbar ist, wenn die Berufstätigkeit auch schon vor der Trennung ausgeübt wurde (vgl. ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 685).
  • OLG Köln, 25.11.1982 - 21 UF 77/82
    Soweit das Finanzamt dem Beklagten den Nachweis der Erhebung einer entsprechenden, auf Abgabe der Zustimmung gerichteten Klage gegen die Klägerin anheimgestellt hat, trifft es allerdings, wovon auch das Familiengericht ausgegangen ist, zu, daß ein derartiger klagbarer Anspruch bei mißbräuchlicher Zustimmungsverweigerung bzw. bei mißbräuchlicher Erfüllungsverweigerung der bereits abgegebenen Zustimmungserklärung, wie das hier der Fall ist, besteht (vgl. BT-Dr. 8/2201 S. 13; BMF-Nachrichten 11/80 - BB 1980, 617; OLG Koblenz FamRZ 1980, 685; AmtsG Ravensburg FamRZ 1980, 681; Märkle in Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Fn. 18 auf S. 861 zu Rdn. 2020; Buob, aaO S. 233).
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